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Fliedner-Verein Rockenberg e.V. Hilfsverein für junge Straffällige |
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Satzung DES FLIEDNER-VEREINS ROCKENBERG E.V FASSUNG VOM 28.11.2002
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1.Der Verein führt den Namen Fliedner-Verein Rockenberg. Er wurde am 17.3.1950 gegründet und am 20.9.1950 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Butzbach eingetragen. 2.Sitz des Vereins ist 35517 Rockenberg. 3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck 1.Der Verein verfolgt den Zweck, die Kriminalität durch wirksame und sinnvolle Hilfe für junge Straffällige zu bekämpfen. 2.Hierzu unternimmt er im einzelnen folgendes: a) Er fördert Massnahmen zur Verhütung der Jugendverwahrlosung. b) Er unterstützt die Bewährungshilfe. c) Er hilft jungen Straffälligen in jeder Form, insbesondere – durch zweckmäßige Förderung von beruflicher und schulischer Aus- und Weiterbildung sowie sinnvoller Freizeitgestaltung; – durch Unterstützung von Maßnahmen, durch die der Übergang aus der Vollzugsanstalt in das freie Leben erleichtert wird; - durch Gewährung wirtschaftlicher Unterstützung sowie Hilfe bei Vermittlung von Arbeit und Unterkunft für Entlassene. d) Er fördert die Gewinnung und Ausbildung geeigneter Erziehungskräfte und die Entwicklung wirksamer Methoden zur Behandlung gefährdeter und straffälliger Jugendlicher. e) Er wirkt an der Aufklärung der Öffentlichkeit über alle mit der Jugendkriminalität in Zusammenhang stehenden Fragen mit. f) Er tritt für die Zusammenarbeit aller Personen, Vereinigungen, Berufsverbände und Behörden auf dem Gebiet der Straffälligenhilfe ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit 1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. 2.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3.Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5.Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4 Mitgliedschaft 1.Sowohl Einzelpersonen als auch öffentlich-rechtliche oder private Körperschaften und Vereine können dem Verein als Mitglieder beitreten. 2.Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. 3.Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 4.Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 5.Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt, der nur für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären ist. b) durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied 1 Jahr mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diesen Rückstand nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat. 6.Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hiergegen ist Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. § 5 Organe des VereinsDie Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung. b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung 1.Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung vom Vorsitzenden einberufen. 2.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es beantragen. 3.Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer b) Entlastung des Vorstandes c) Wahl des Vorstandes d) Wahl der Kassenprüfer e) die Behandlung von Anträgen 4 Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. 5.Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. 6.Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlusse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. 7.Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziff. 8, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 8.Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn diese Punkte bei Einberufung der Versammlung auf der Tagesordnung aufgeführt sind.
§ 7 Vorstand 1.Der Vorstand besteht aus: – dem Vorsitzenden – dem stellvertretenden Vorsitzenden (Schriftführer) – dem Kassenwart – mindestens 3 Beisitzern 2.Der Vorstand beschließt über die Verteilung der einzelnen Aufgaben. 3.Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand für die Erledigung der laufenden Geschäfte. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt (§ 26 BGB). 4.Fragen von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung werden dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Gesamtvorstandes nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich ein. 5.Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre.
§ 8 Kassenprüfung Die Kassenprüfung wird von zwei Kassenprüfern vorgenommen. Jeder Kassenprüfer wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung versetzt um ein Jahr gegenüber dem anderen Kassenprüfer gewählt; jährlich wählt die Mitgliederversammlung einen neuen Kassenprüfer. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers sollte lediglich einmal möglich sein. § 9 KuratoriumZur Unterstützung seiner Arbeit und zur Förderung der Aufgaben des Vereins kann der Vorstand ein Kuratorium von geeigneten Persönlichkeiten berufen. Das Nähere regelt der Vorstand.
§ 10 Ehrungen 1.Für besondere Verdienste um den Verein können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 2.Langjährige verdiente Vorsitzende können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. 3.Die Ernennung erfolgt jeweils auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. 4.Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, beratend ohne Stimmrecht an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen.
§ 11 Auflösungsbestimmung 1.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Landesverband Hessen e. V. – Sitz Frankfurt am Main –, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 2.Eine Vermögensausschüttung an die Mitglieder findet im Falle der Auflösung in keiner Form statt.
§ 12 Schlussbestimmung Diese vorliegende Fassung der Satzung ist am 28.11.2002 durch Beschluss der Mitgliederversammlung angenommen worden. Sie tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der bisherigen Satzung vom 17.11.1955, ergänzt durch die Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen vom 5.6.1961, 13.6.1980 und 26.6.1981.
Fliedner Verein Rockenberg e. V.
Bankkonten: Volksbank Mittelhessen, Kto.: 86155400, BLZ: 513 900 00 Postbank Frankfurt, Kto.: 891 02-602, BLZ: 500 100 60
2006 Fliedner-Verein
Rockenberg e.V. |